Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Auftragsumfang, Änderungen
[1] Der Leistungsumfang ergibt sich aus dem mit dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer vertraglich (schriftlich) vereinbarten Auftrag. Durch diesen wird der Auftragsumfang verbindlich festlegt. Sollte der Auftragnehmer Ergänzungen bzw. Korrekturen den Auftragsumfang betreffend wünschen, so ist dies dem Auftragnehmer innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Zugang der Auftragsbestätigung schriftlich mitzuteilen. Anderweitige Absprachen erlangen keine Rechtswirksamkeit und sind unverbindlich. Mit Auftragserteilung erlangen ausschließlich diese AGB Wirksamkeit. Der Geltung anderweitigen AGB wird widersprochen.
[2] Änderungen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung, wenn sie den erforderlichen Aufwand erweitern und die Gegenleistung erhöhen.
[3] Änderungen kann der Auftraggeber lediglich bis zur Abnahme verlangen. Den erforderlichen Mehraufwand stellt der Auftragnehmer in Rechnung.
[4] Diese AGB gelten bei allen weitern künftigen Geschäftsbeziehungen auch dann, wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
[5] Bedarf es bei der Umsetzung des Auftrages der Inanspruchnahme Dritter (z.B. Video-Audioproduktionen, Webhosting, Lithografie, Druck, Mitteilung von Anzeigen und dergleichen in unterschiedlichen Medien), so wird der Auftraggeber darüber zuvor gesondert informiert. Werden deren Leistungen durch den Auftragnehmer in Anspruch genommen, so tritt dieser nach schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers als dessen Stellvertreter auf. Vereinbarungen zwischen dem Dritten erlangen mit dem Auftraggeber insoweit unmittelbare Wirkung. Entstehen dem Auftragnehmer insoweit Auslagen, so sind diese durch den Auftraggeber unverzüglich zu erstatten.
§ 2 Vertragsgegenstand
[1] Der Auftragnehmer erstellt und entwickelt in seinem Geschäftsbetrieb Inhalte für Präsentationen für die Nutzung auf interaktiven Medien. Dazu gehören u.a. Geschäftsausstattungen, Audio- und Videoproduktionen, Internetseiten, Datenbankanwendungen, Internetservice-Programme, und anderweitige Bereiche, in dem Umfange, wie er sich aus dem als Anlage beigefügten Auftrag ergibt.
[2] Der Auftragnehmer berücksichtigt die Grundsätze ordnungsgemäßer Berufsausübung sowie den neuesten Stand von Wissenschaft und Technik. Der Auftragnehmer wählt eine zweckmäßige und wirtschaftliche Entwicklungslösung.
[3] Verbleibt es entgegen dem ursprünglichen Auftrag bei der bloßen konzeptionellen oder visuellen Entwurfsleistung, so ist diese isoliert zu vergüten. Vorab erstellte Entwurfsleistungen sind nicht Bestandteil dieses Auftrags und verbleiben beim Auftragnehmer.
§ 3 Gegenleistung
[1] Von dem im Auftrag vereinbarten Honorar sind 50 % der Brutto-Auftragssumme bei Auftragserteilung sofort fällig. Die restlichen 50 % sind nach Abnahme innerhalb einer Woche auf das im Auftrag angegebene Konto zu überweisen.
[2] Verändert sich der Arbeitsaufwand aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, verhandeln die Vertragspartner über eine Anpassung. Erfolgt keine Einigung, beschränkt der Auftraggeber seine Leistungen auf ein angemessenes Maß. Änderungen, Erweiterungen und Zusatzleistungen vereinbaren die Vertragspartner gesondert schriftlich, wenn sich dadurch die Gegenleistung erhöht.
[3] Der Auftraggeber trägt nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung sämtliche Auslagen für Mietwagen, Eisenbahn bzw. Flugzeug sowie Übernachtungskosten. Für Fahrten mit dem eigenen Pkw erhält der Auftragnehmer ein Kilometergeld in Höhe von 0,40 Euro. Der tägliche Spesensatz beträgt 25,00 Euro / Person. Die Auslagen sind zwei Wochen nach Abrechnung mit den erforderlichen Nachweisen fällig.
§ 4 Fälligkeiten, Fristen
[1] Der Auftragnehmer stellt das Werk innerhalb der vereinbarten Frist fertig. Von der Fertigstellung informiert der Auftragnehmer den Auftraggeber schriftlich. Für Lieferung und Installation wird ein Termin innerhalb von vierzehn Tagen nach Fertigstellung vereinbart.
[2] Die Schlussrechnung übergibt der Auftragnehmer bei Abnahme. Auf den Gesamtbetrag bringt er die erbrachten Teil- und Abschlagszahlungen in Abzug.
[3] Die vereinbarten Fälligkeiten und Fristen verlängern sich angemessen, wenn der Auftraggeber eine ihm obliegende Mitwirkungshandlung verzögerte oder die Behinderung zu vertreten hat. Darauf wird der Auftraggeber schriftlich hingewiesen.
§ 5 Verzug
Überschreitet der Auftragnehmer eine vertragliche oder andere schriftlich vereinbarte Frist und hat er es zu vertreten, gerät er erst nach einer weiteren Mahnung des Auftraggebers in Verzug. Der Auftraggeber setzt dem Auftragnehmer insoweit schriftlich eine angemessene Frist mit der Erklärung, die Annahme der Leistung nach Fristablauf abzulehnen. Erfolgt die Leistung dann nicht rechtzeitig, ist er berechtigt, Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Hat er an einer teilweisen Erfüllung kein Interesse mehr, stehen ihm die Rechte des § 325 Abs. 1 S. 2 BGB zu.
§ 6 Mitwirkung des Auftraggebers
§ 7 Abnahme, Funktionsprüfung, Erfüllung
[1] Nach Auslieferung des Werkes führen die Vertragspartner eine Funktionsprüfung durch. Sie protokollieren das Ergebnis. Bei Bedarf halten sie auch eine erforderliche Nachbesserung und den Zeitpunkt einer weiteren Funktionsprüfung fest.
[2] Das Werk ist vertragsmäßig hergestellt, wenn Software, Werbeunterlagen, Begleitmaterial, Grafiken und Logos und alle im Rahmen des Auftrages hergestellten Werke in allen wesentlichen Punkten dem Auftragsumfang entsprechen. Der Auftraggeber erklärt dann unverzüglich schriftlich die Abnahme. Andernfalls setzt ihm der Auftragnehmer eine Frist von sieben Tagen. Mit Ablauf dieser Frist gilt das Werk als abgenommen, wenn der Auftraggeber die Abnahme nicht erklärt, keine Gründe für eine verspätete oder verlängerte Prüfung nennt oder keine Nachfrist gesetzt hat.
[3] Entspricht das Werk in wesentlichen Punkten nicht dem Auftragsumfang, teilt der Auftraggeber dem Auftragnehmer das unverzüglich schriftlich mit. Der Auftraggeber setzt dem Auftragnehmer eine angemessene Nachfrist zur Mängelbeseitigung mit der Androhung, nach Ablauf der Frist vom Vertrag zurückzutreten.
[4] Erfolgt eine Abnahme unter Vorbehalt, sind die Abweichungen in der Abnahmeerklärung festzuhalten. Der Auftragnehmer verpflichtet sich innerhalb einer angemessenen Frist zur Mängelbeseitigung.
§ 8 Eigentumsübergang, Urheberrechte, Nutzungsrechte
[1] Mit der vollständigen Bezahlung der Gegenleistung gehen das Werk, der bei der Auftragserteilung festgelegte Nutzungsumfang (Nutzungsrechte) und die in der Anlage beschriebenen Bestandteile, in der jeweiligen Form (Eigentum; Nutzungsrecht) auf den Auftraggeber über.
[2] Sämtliche von dem Auftragnehmer hergestellten Produkte verbleiben bis zur vollständigen Bezahlung in dessen Eigentum. Nutzungsrechte werden erst nach vollständiger Bezahlung übertragen. Ratenzahlung ist nach Absprache mit dem Auftraggeber möglich und bedarf, unter Hinweis auf das Widerspruchsrecht des Verbraucherkreditgesetzes, der Schriftform.
[3] Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich u. A. über alle eventuell mitübertragenen weiteren Schutzrechte des gewerblichen Rechtsschutzes und des Urheberrechts.
[4] Das Nutzungsrecht umfasst insbesondere das Recht, das Werk und die Nebenprodukte zu bearbeiten, umzugestalten, zu erweitern, zu vervielfältigen, auf andere Datenträger zu übertragen, in Bild und Ton wiederzugeben, zu veröffentlichen, zu speichern oder sonst zu verändern sowie es zu nutzen und zu verwerten.
[5] Das Nutzungsrecht umfasst nur die im Auftrag genannte Anzahl an Vervielfältigungsstücken des Werkes. Weitere Vervielfältigungen durch den Auftraggeber bedürfen der vorherigen Einwilligung des Auftragnehmers.
[6] Werden keine Nutzungsrechte erwähnt bleiben Bilder, Grafiken etc. Eigentum von emagio|mediendesign. Bei eventueller Weiterverwertung bedarf es in diesem Fall der Zustimmung.
[7] Das Recht der Urhebernennung und dessen Rückrufrecht behält sich der Auftragnehmer ebenso wie das Weiterbenutzungsrecht in Ermangelung einer anderweitigen schriftlich vereinbarten Absprache vor. Der Auftragnehmer ist befugt, das von ihm hergestellte Werk als Referenzprodukt Dritten vorzustellen, auf seinen Internetseiten abzubilden und den Auftraggeber als solchen sowohl zu benennen als auch Links auf dessen Homepage unter Hinweis auf seine Eigenschaft als Auftraggeber des Auftragnehmers zu setzen.
§ 9 Gewährleistung
[1] Der Auftragnehmer gewährleistet, dass das Werk nicht mit Mängeln behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern. Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate ab Abnahme.
[2] Der Auftraggeber benachrichtigt den Auftragnehmer schriftlich über Mängel. Er stellt im Rahmen des Zumutbaren den Mangel fest, grenzt ihn ein und dokumentiert ihn schriftlich.
[3] Mit der Mängelbeseitigung hat der Auftragnehmer spätestens nach einer Woche nach Mitteilung hierüber zu beginnen. Werden erhebliche Mängel von dem Auftragnehmer nicht innerhalb von einem Monat ab Eingang der Mängelanzeige behoben, so kann der Auftraggeber eine angemessene Nachfrist mit der Erklärung setzen, dass er die Mängelbeseitigung nach Ablauf dieser Frist ablehne und einen Dritten mit der Beseitigung der Mängel beauftragen werde.
[4] Beweist der Auftragnehmer, dass der vom Auftraggeber gerügte Mangel nicht vorlag, kann der Auftragnehmer die als Gewährleistung erbrachten Leistungen nach seinen Vergütungssätzen abrechnen.
[5] Erklärt der Auftraggeber Wandlung, berechnet sich der Wert der zwischenzeitlich gezogenen Nutzungen aus dem Gebrauch, den er für den Auftraggeber bei ordnungsgemäßer Erfüllung gehabt hätte. Der Wert ist der Teil der Gegenleistung, der dem Verhältnis von tatsächlicher zu möglicher Benutzungszeit entspricht. Der Nutzungsersatz wird nicht verzinst. Der Auftraggeber gibt die erhaltenen Unterlagen zurück und löscht sämtliche Kopien.
§ 10 Schutzrechte Dritter
[1] Der Auftragnehmer geht für den Bereich der Bundesrepublik Deutschland davon aus, dass der vertragsgemäße Gebrauch der vom Auftragnehmer zur Verfügung gestellten Rohdaten keine Schutzrechte Dritter beeinträchtigt. Beeinträchtigt der vertragsgemäße Gebrauch die Schutzrechte Dritter, haftet der Auftragnehmer nur bei Vorsatz . Ansonsten haftet der Auftraggeber bei Verletzung von Schutzrechten Dritter.
[2] Die Parteien benachrichtigen sich gegenseitig unverzüglich, wenn Dritte Schutzrechtsverletzungen geltend machen. Der Auftragnehmer entscheidet über die rechtlichen Abwehrmaßnahmen sowie bei Vergleichsverhandlungen.
§ 11 Haftungsbeschränkungen
[1] Der Auftragnehmer haftet, außer bei Personen und Sachschäden, bis zu einer Höhe des doppelten Betrages des zu zahlenden Honorars zuzüglich Mehrwertsteuer.
[2] Der Auftragnehmer haftet nicht für Mängel, die auf fehlerhafte Informationen, Unterlagen oder Materialien des Auftraggebers zurückgehen.
[3] Der Auftragnehmer haftet nicht für ausgebliebene Leistungsergebnisse unter Einsatz unzureichender EDV-Anlagen des Auftraggebers, entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, mittelbare Schäden und Folgeschäden.
[4] Der Auftragnehmer haftet nicht für die Wiederbeschaffung von Daten. Etwas anders gilt nur dann, wenn der Auftraggeber seiner Schadensminderungspflicht entsprach und die Daten mit vertretbarem Aufwand aus maschinenlesbarem Material rekonstruiert werden können.
[5] Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Schäden, die auf Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder dem Fehlen zugesicherter Eigenschaften beruhen.
§ 12 Geheimhaltung, Datenschutz
[1] Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle in diesem Vertragsverhältnis erhaltenen Informationen über den Vertragspartner unbefristet geheim zu halten. Das gilt neben den betrieblichen Organisationsabläufen besonders für alle Informationen, die als vertraulich bezeichnet werden oder als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse erkennbar sind. Soweit es der Vertragszweck nicht erfordert, machen sie keine Aufzeichnungen und Mitteilungen an Dritte. Eine Weitergabe an Dritte oder jede andere Art der Offenlegung bedarf der schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers.
[2] Erhaltene Geschäfts- und Betriebsunterlagen des Auftraggebers bewahrt der Auftragnehmer so auf, dass Dritte keine Einsicht erhalten können. Das gilt auch für andere Schriftstücke sowie Unterlagen und Software, die Angelegenheiten des Auftraggebers und seiner Kunden betreffen.
[3] Die gesetzlichen Bestimmungen des Datenschutzes halten die Vertragsparteien ein.
[4] Eingeschaltete Dritte werden durch die Vertragspartner auf beide Pflichten hingewiesen.
§ 13 Sonstige Vereinbarungen
[1] Zu einer Abtretung seiner Rechte aus diesem Vertrag bedarf der Auftraggeber der schriftlichen Einwilligung des Auftragnehmers.
[2] Eine Aufrechnung gegen die Gegenleistung kann der Auftraggeber nur mit anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen erklären.
[3] Der Vertrag enthält alle getroffenen Vereinbarungen. Weitere schriftliche oder mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.
[4] Die Rechtsunwirksamkeit einer Bestimmung berührt die Rechtswirksamkeit der anderen Vertragsteile nicht. Die Vertragsparteien verpflichten sich, eine unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, die ihr im wirtschaftlichen Ergebnis am nächsten kommt und dem Vertragszweck am besten entspricht.
[5] Gerichtsstand ist Dresden.



